Schadensrecht
Wir beraten mit hoher fachlicher Expertise, vertreten außergerichtlich und erforderlichenfalls setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch:
…bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen:
Anspruch auf Schadensersatz hat jeder, dessen Rechte oder Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Hat jemand einen Schaden verursacht, muss diese Person oder die Versicherung dieser Person dafür aufkommen. Wir prüfen alle Möglichkeiten der Durchsetzung von materiellen und immateriellen Schadenspositionen und die jeweilige Höhe.
Das Schadensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist von einigen Grundprinzipien geprägt, die sich aus der Zusammenschau der §§ 249 BGB ergeben:
... Grundsatz der Totalreparation:
d.h. der Schadensersatz umfasst alle Folgen, die durch die Pflichtverletzung verursacht wurden, nicht nur unmittelbare oder unvorhersehbare Schäden. Der Geschädigte ist in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.
... Schadenrechtliches Bereicherungsverbot:
Der Schadensersatz soll nur die tatsächlichen Einbußen des Geschädigten ausgleichen, ihn aber nicht besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Von den verschiedenen (gleichwertigen) Ersatzmöglichkeiten ist grundsätzlich die wirtschaftlichste zu wählen.
... haftungsbegründende Kausalität:
die schädigende Handlung muss die eingetretene Rechtsgutsverletzung (z.B. Körperverletzung) verursacht haben.
... haftungsausfüllende Kausalität
muss zwischen der Rechtsgutsverletzung und den einzelnen Schadensposten bestehen.
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